Vorübergehende Überlassung von Schusswaffen

Gespeichert von Alexander Brauer am

Bei der vorübergehenden Überlassung von Schußwaffen an Berechtigte empfiehlt es sich, der Ausweispflicht aus §38 WaffG nachzukommen, indem die überlassenen Waffen in einem Formular nach folgendem Vordruck aufgeführt werden: